Rohrisolierung n. EnEV 2020 / "GEG"

Wir berechnen gemäß den aktuell gültigen Vorschriften und der jeweiligen Energiekosten die Wärmeverluste an Ihrer Heizungsanlage und erstellen ein Leistungsverzeichnis (LV) zur Angebotseinholung bei Ihrem Isolierer.


Rohrleitungen/Armaturen mit einem Innendurchmesser (Di) bis 22 mm  -> die Dämmungdicke (s) muss mind. 20 mm betragen

  • Di > 22 mm bis 35 mm ->  s mind. 30 mm
  • Di > 35 bis 100 mm  ->   s mind. 30 mm sonst wie Di
  • Di > 100 mm  ->   s mind. 100 mm


Befinden sich die Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern kann s die Hälfte der oben genannten Werte haben, wird aber nur bei Platzmangel empfohlen.


Dämmvorschriften für Kälteverteilungsleitungen, Lüftungsleitungen sowie Leitungen von Klimaanlagen

Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 6 mm.


Umrechnung der s bei Verwendung von Dämmstoffen mit anderer Wärmeleitfähigkeit

Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/m K  muss s entsprechend umgerechent werden. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.


Ausnahmen von der Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungen

Ausnahmen von der Dämmpflicht für Rohrleitungen gibt es nur bei Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann greift die Dämmpflicht erst bei einem Verkauf des Hauses, der neue Eigentümer muss die Dämmung dann innerhalb von zwei Jahren nachrüsten.

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